Mietbedingungen 2024

Mietbedingungen für Reisemobile/ Campingbus 2024


Vertragspartner sind der im Mietvertrag genannte Mieter und Vermieter. Für beide Parteien gelten folgende Bedingungen.


1. Vertragsgegenstand
a) Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils/Campingbus. Der Vermieter setzt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
b) Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Das Protokoll ist
Bestandteil des Mietvertrages.


2. Mindestalter des Mieters, Führerschein
Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige
Fahrzeugklasse gültigen deutschen Führerschein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten
Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im
Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht
dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden,
ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5b Anwendung.


3. Mietpreis und Versicherungsschutz
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-,
Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes mit einer Haftpflichtversicherung, einer Teilkaskoversicherung und
und Vollkaskoversicherung mit jeweils 1500,-€ Selbstbeteiligung und pro Schadensfall.
b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein
Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.
c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet mindesten 11kg Gasvorrat,
Grundausstattung Toilettenchemikalien und Frischwasserzusatz, Außenreinigung, Einweisung sowie einen Schutzbrief.
d) Pro Miettag sind 250km frei (ab einer Mietzeit von 15 Tagen sind alle gefahrenen km bis 5000km enthalten). Bei einer Wochenendmiete sind 500km frei. Der
Mehrkilometer kostet 0,49€.


4. Zahlungsbedingungen
a) Die Anzahlung beträgt 30% des Gesamtmietpreises und ist bei Vertragsabschluss fällig.
b) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.


5. Rücktritt und Umbuchung
a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter
allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig:
15% des Mietpreises bis zu 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
50% des Mietpreises bis zu 21 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
100% des Mietpreises bei weniger als 21 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
c) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten
Gründen verweigern.
d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.


6. Kaution
a) Die Kaution in Höhe von 1500,-€ muss bei Fahrzeugübernahme in Bar hinterlegt oder im Voraus überwiesen werden.
b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle
anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …..) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs
mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf
Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zu abschließender Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die
Kaution zurückzubehalten.


7. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) zu übernehmen und zurückzugeben.
b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des
Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
c) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand zurückzugeben. Hat der
Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert oder gereinigt, wird eine Pauschale von 150,-€ fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht
oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet.
d) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
e) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs (Rückgabezeitpunkt wird im Übergabeprotokoll festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer
Überziehung von 60 Minuten den doppelten Tagespreis für jeden weiteren Tag, Die Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter
Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.
f) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
g) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
h) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbaren Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
i) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares
Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.


8. Ersatzfahrzeug
a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein
in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt,
wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten
hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie
Betriebskosten gehen zu Lastendes Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als
vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen
den beiden Fahrzeugkategorien.
c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird,
den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters ist in diesem Fall
ausgeschlossen.


9. Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem(n) im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zu Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind zur Weitervermietung oder Leihe für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
- Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.
- das Fahrzeug ist nur für die private Nutzung zu verwenden.
c) Fahrten sind nur in folgende Länder zulässig: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritanien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederland, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien und Spanien, In andere Länder darf der Mieter nur durch schriftliche Freigabe des Vermieters fahren.
d) Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100,-€ ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern die Mieter nicht für den Schaden haftet.
e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.
f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
g) Die Mitnahme von Tieren ist nicht zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
h) Das Rauchen ist in dem Fahrzeug nicht erlaubt, Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.


10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werde. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.


11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden, Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.


12. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von Ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck ( Ziffer 8), im Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach gesetzlichen Vorschriften.
d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.
e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.


13. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliche Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u.ä.


14. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzlich Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.